Die vermögensverwaltende GmbH als attraktives Steuersparmodell!?
Sie fragen sich, ob Sie Ihre Investitionen in Immobilien und Aktien steuerlich vorteilhaft über eine vermögensverwaltende GmbH tätigen sollen?
Nachfolgend werden die steuerlichen Folgen der Einkünfte aus solchen Investitionen dargestellt:
1. Laufende Gewinne aus Immobilien
Beispiel (Immobilie im Privatvermögen):
Es werden Immobilien von einer natürlichen Person im Privatvermögen gehalten. Die Immobilien werden zu Wohnzwecken vermietet.
Die laufenden Einkünfte aus den Immobilien werden mit dem Grenzsteuersatz besteuert, d.h. im vorliegenden Fall mit 44,31 % bzw. EUR 13.293,00.
Beispiel (Immobilie wird von vermögensverwaltender GmbH gehalten):
Es werden Immobilien von einer vermögensverwaltenden GmbH gehalten. Die Immobilien werden zu Wohnzwecken vermietet.
In der laufenden Besteuerung kann die Immobilien-GmbH – insbesondere bei ertragsstarken Immobilien – ein gutes Gestaltungsinstrument sein, da durch die sog. erweiterte Grundstückskürzung die Gewerbesteuerbelastung in voller Höhe entfallen kann (§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG). Die Immobilien-GmbH unterliegt daher in der laufenden Besteuerung lediglich einem - niedrigen - Steuersatz von 15,825 % bzw. im Beispiel EUR 4.747,50.
Durch die Struktur mit der Immobilien-GmbH lässt sich im vorliegenden Beispiel die laufende Besteuerung um EUR 8.545,50 p.a. mindern.
2. Veräußerungsgewinne aus Immobilien
Immobilie im Privatvermögen:
Die Veräußerung der Immobilie ist außerhalb des Zehnjahreszeitraum (Spekulationsfrist) steuerfrei (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Innerhalb des Zehnjahreszeitraums ist der Veräußerungsgewinn grds. mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern.
Immobilie wird von vermögensverwaltender GmbH gehalten:
Die Veräußerung der Immobilie ist grds. steuerpflichtig. Sofern die GmbH auch nach der Veräußerung noch grundbesitzverwaltend tätig ist, entfällt die Gewerbesteuer (§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG). Die Steuerlast auf den Veräußerungsgewinn beträgt dann grds. 15,825 %.
Unter den Voraussetzungen des § 6b EStG kann der Veräußerungsgewinn steuerfrei auf eine erworbene/zu erwerbende Ersatz-Immobilie übertragen werden. Im Ergebnis kann somit auch bei der Immobilien-GmbH der Veräußerungsgewinn steuerfrei gestellt werden.
3. Laufende Gewinne (Dividenden) aus Beteiligungen/Aktien
Dividenden im Privatvermögen:
Dividenden sind grds. steuerpflichtig und unterliegen der Kapitalertragsteuer. Es kommt daher zu einer Besteuerung i.H.v. 26,375 %.
Dividenden in der Kapitalgesellschaft:
Dividenden sind grds. steuerpflichtig. Sofern die Anteilshöhe weniger als 10 % beträgt, was bei Anteilen/Aktien an börsennotierten Gesellschaften i.d.R. der Fall ist, fällt eine Besteuerung von ca. 30 % an.
Sofern die Anteilshöhe bei mindestens 15 % liegt, beträgt die Besteuerung lediglich 1,5 %. Dieser Vorteil kann insbesondere bei Beteiligungen an der eigenen operativen Gesellschaft bzw. Start-Ups genutzt werden. Vgl. hierzu den unten verlinkten Beitrag zur Holding-GmbH.
4. Veräußerungsgewinne aus Aktien/Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
Veräußerungsgewinne im Privatvermögen:
Veräußerungsgewinne sind steuerpflichtig und unterliegen der Kapitalertragsteuer. Es kommt daher zu einer Besteuerung i.H.v. 26,375 %. Bei Anteilshöhen von min. 1 % ist § 17 EStG zu beachten.
Veräußerungsgewinne in der Kapitalgesellschaft:
Veräußerungsgewinne unterliegen lediglich einer Besteuerung i.H.v. 1,5 %. Veräußerungsverluste laufen steuerlich ins Leere (§ 8b Abs. 3 S. 3 KStG).
Fonds: Gelegentlich stellt sich die Frage, ob mit der GmbH auch Investitionen in Fonds getätigt werden sollten. Aufgrund der steuerlichen Teilfreistellung (§ 20 Investmentsteuergesetz) scheint allenfalls unter Umständen eine Investition in Aktienfonds steuerlich vertretbar zu sein (Erträge hieraus unterliegen bei der GmbH einer Besteuerung i.H.v. ca. 12 %, auf privater Ebene i.H.v. 18,46 %).
5. Fazit
Die vermögensverwaltende GmbH bietet bei der laufenden Besteuerung von Immobilien Vorteile. Es kann ein deutlich niedriger Steuersatz erreicht werden (15,825 % statt 44,31 %).
Bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen von Immobilien ist die GmbH eher im Nachteil – der Nachteil kann aber behoben werden, wenn die Anlagestrategie vorsieht, dass eine veräußerte Immobilie durch eine neu erworbene ersetzt wird.
Sofern auch Investitionen in Aktien/Beteiligungen vorgenommen werden, ist zu berücksichtigen, dass die vermögensverwaltende GmbH bei niedriger Anteilshöhe (< 10%) Dividenden voll zu versteuern hat, d.h. gegenüber einer Dividende im Privatvermögen im Nachteil ist. Erst bei einer Anteilshöhe von min. 10 % bzw. min. 15 % bietet die GmbH Vorteile.
Veräußerungsgewinne auf Aktien unterliegen dagegen bei der GmbH einer günstigen Besteuerung von 1,5 % (privat: 26,375 %).
Aus steuerlicher Sicht sollten aus der vermögensverwaltenden GmbH keine Ausschüttungen vorgenommen werden. Die Gewinne sollten in der GmbH thesauriert und investiert werden.
Aus wirtschaftlicher Sicht ist noch zu berücksichtigen, dass die vermögensverwaltende GmbH einen höheren Verwaltungsaufwand (Finanzbuchhaltung, Jahresabschluss, Gründungskosten usw.) als eine Investition im Privatvermögen zur Folge hat.
Ein rechtlicher Vorteil der GmbH ist dagegen die beschränkte Haftung.
Gerne unterstützen wir Sie, ob die vermögensverwaltende GmbH für Sie ein attraktives Steuersparmodell ist.
Hinweis: Unsere Blogbeiträge dienen informativen Zwecken und wurden nach bestem Wissen zusammengestellt. Diese Informationen können keine individuelle Beratung in einem Einzelfall ersetzen - eine Haftung und Gewähr für den Inhalt kann daher nicht übernommen werden. Sollten Sie Fragen zu den dargestellten Themen haben, kontaktieren Sie uns gerne.
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