
GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer: Wie Sie mit steuerfreien Leistungen Steuern sparen
Sie sind Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und möchten Ihr Geschäftsführergehalt steuerlich optimieren?
In einem anderen Beitrag (vgl. Verlinkung unten) haben wir bereits dargestellt, dass das Gesellschafter-Geschäftsführer-Gehalt betragsmäßig derart ausgestaltet sein sollte, dass auf Ebene der Einkommensteuer des Gesellschafter-Geschäftsführers die niedrigeren Steuersatzzonen ausgenutzt werden können.
Darüber hinaus ist es jedoch denkbar, dass Sie als Gesellschafter-Gesellschafter steuerfreie Gehaltsbestandteile von der GmbH erhalten. Die steuerliche Folge hieraus ist, dass die GmbH die Aufwendungen hierfür als Betriebsausgaben abziehen kann und der Gesellschafter-Geschäftsführer die Leistungen steuerfrei erhält. Diese Steuersatzspreizung macht steuerfreie Gehaltsbestandteile besonders interessant.
Beispiel:
Der Gesellschafter-Geschäftsführer erhält eine Inflationsausgleichsprämie i.H.v. EUR 3.000.
Ebene GmbH: Gewinnminderung um EUR 3.000. Steuerersparnis ca. EUR 900 (ca. 30 % Steuersatz x EUR 3.000).
Ebene Geschäftsführer: Steuerfreie Einnahme i.H.v. EUR 3.000. Steuerbelastung: EUR 0
-> Saldierte Steuerersparnis durch die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie: EUR 900
Aus unserer Sicht sind insbesondere folgende steuerfreie Gehaltsbestandteile erwähnenswert:
- Aufmerksamkeiten (R 19.6 LStR): Z.B. für Getränke und Genussmittel (Kaffee, Tee, Wasser usw.) bis zu einer Freigrenze i.H.v. EUR 60.
- Betriebliche Altersversorgung
- Direkt-/Pensionszusage: Hier erhält der Versorgungsberechtigte vom Unternehmen eine Betriebsrente. Dies führt auf Ebene des Unternehmens zu steuerlich abziehbarem Aufwand. Beim Versorgungsberechtigten erfolgt ein Zufluss bzw. eine Besteuerung grds. erst in der Rentenphase. Nachteil einer Pensionszusage ist, dass das Unternehmen dadurch zukünftig wirtschaftlich belastet wird. Dies ist auch bei Unternehmensnachfolgen bzw. -verkäufen ein kritisches Thema.
- Direktversicherung/Pensionskasse/Pensionsfonds (§ 3 Nr. 63 EStG): Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen vorgesehen ist, sind steuerfrei, soweit die Beiträge im Kalenderjahr 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. - Betriebliche Computer/Telekommunikationsgeräte (§ 3 Nr. 45 EStG) dürfen privat genutzt werden.
- Fahrräder
- Die Nutzungsüberlassung eines Fahrrads, welches nicht als Kraftfahrzeug eingestuft wird, ist steuerfrei (§ 3 Nr. 37 EStG)
- Die Schenkung eines Fahrrads, welches nicht als Kraftfahrzeug eingestuft wird, kann mit einer Pauschalsteuer von 25 % vorgenommen werden (§ 40 Abs. 2 Nr. 7 EStG).
- Die Nutzungsüberlassung eines Fahrrads, welches als Kraftfahrzeug eingestuft wird, wird mit der sog. 1-%-Methode versteuert (ertragsteuerlich gilt derzeit eine begünstigte Bemessungsgrundlage von einem Viertel der 1-%-Methode). - Gesundheitsförderung (§ 3 Nr. 34 EStG): Maßnahmen zur Förderung der Gesundheit (§§ 20, 20b SGB V) können steuerfrei von der GmbH übernommen werden.
- Gutscheine für Sachbezüge i.H.v. EUR 50 pro Monat (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG).
- Inflationsausgleichsprämie (§ 3 Nr. 11c EStG): Bis 31.12.2024 ist die Auszahlung einer Inflationsausgleichsprämie i.H.v. insgesamt EUR 3.000 möglich.
- Kindergartenzuschuss (§ 3 Nr. 33 EStG): Die Leistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten können steuerfrei erfolgen.
- Reisekosten (§ 3 Nr. 16 EStG): Betrieblich veranlasste Reisekosten können von der GmbH übernommen werden. Hierunter fallen:
- Fahrtkosten mit privatem Kfz (EUR 0,30/km x gefahrene km)
- Reisenebenkosten (Maut, Parkgebühren, Koffergeld)
- Übernachtungskosten
- Verpflegungspauschalen (Anreise-/Abreisetag: EUR 14, Tage mit Abwesenheit von mehr als 8 Stunden: EUR 14, Tage mit Abwesenheit von 24 Stunden: EUR 28) - Weiterbildungsmaßnahmen (§ 3 Nr. 19 EStG): Die Aufwendungen für Fortbildungen, die die Einsatzfähigkeit und Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers erhöhen, können steuerfrei von der GmbH übernommen werden.
Bei den pauschal zu versteuernden Gehaltsbestandteilen sind aus unserer Sicht insbesondere erwähnenswert:
- Erholungsbeihilfen (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG): Pro Jahr EUR 156 für Arbeitnehmer, EUR 104 für Ehegatte, EUR 52 pro Kind. In zeitlichem Zusammenhang zu Urlaub (3 Monate). 25% Pauschalversteuerung.
- Firmenwagen zur privaten Nutzung: Die Nutzungsüberlassung eines Firmenwagens für private Fahrten ist entweder nach der 1-%-Methode oder der Fahrtenbuchmethode zu versteuern. Die Anschaffung eines Firmenwagens hat aus unserer Sicht den Vorteil, dass die zukünftigen Wertminderungen (Minderung des Verkehrswerts) des Fahrzeugs in der GmbH realisiert werden und dadurch zu einer Steuerminderung führen.
Zu beachten ist, dass zur Erreichung der Steuerfreiheit/Pauschalbesteuerung bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen sind.
Fazit:
Es bestehen zahlreiche Möglichkeiten die Gehaltsbestandteile von Gesellschafter-Geschäftsführern zu optimieren. Die Auszahlung bzw. Vereinbarung von steuerfreien Leistungen ist besonders steuerlich vorteilhaft, da die GmbH die Aufwendungen hierfür als steuerliche Betriebsausgaben abziehen kann und der Gesellschafter-Geschäftsführer die Leistungen steuerfrei erhält. Diese Steuersatzspreizung macht steuerfreie Gehaltsbestandteile besonders interessant.
Gerne unterstützen wir Sie bei der steuerlichen Optimierung der Gehaltsbestandteile Ihres Gesellschafter-Geschäftsführer-Gehalts.
Hinweis: Unsere Blogbeiträge dienen informativen Zwecken und wurden nach bestem Wissen zusammengestellt. Diese Informationen können keine individuelle Beratung in einem Einzelfall ersetzen - eine Haftung und Gewähr für den Inhalt kann daher nicht übernommen werden. Sollten Sie Fragen zu den dargestellten Themen haben, kontaktieren Sie uns gerne.
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