Holding-GmbH: Operativ oder vermögensverwaltend?

Sie möchten eine Struktur mit einer Holding-GmbH aufsetzen und fragen sich, ob die Holding GmbH operativ tätig sein soll bzw. lediglich Beteiligungen halten soll?

Die Vorteile, welche sich durch die Implementierung einer Holding-GmbH erreichen lassen, wurden bereits in früheren Beiträgen dargestellt (vgl. Verlinkungen unten).

Im Rahmen der Implementierung einer Holding-GmbH-Struktur stellt sich immer auch die Frage, welche Tätigkeit bzw. Funktion die Holding-GmbH ausüben soll.

Für eine Holding sind vielfältige Funktionen denkbar. Für Zwecke dieses Beitrages soll unterschieden werden zwischen:

  • Operative Holding (d.h. die Holding erbringt eigene Leistungen):

Operational Holding bzw. Stammhauskonzern: Die Holding-GmbH betreibt einen eigenen operativen Geschäftsbetrieb und ist daneben an anderen Unternehmen beteiligt.

Management Holding: Die Holding-GmbH erbringt Management-Leistungen gegenüber den Tochterunternehmen.

  • Vermögensverwaltende Holding/Finanzholding

Die Holding-GmbH erbringt keine Leistungen. Sie hält lediglich Anteile an anderen Unternehmen.

Vorteile einer operativen Holding:

  • Bei von der Holding gegenüber Tochter-Kapitalgesellschaften erbrachten und berechneten Leistungen fällt insoweit keine Ausschüttungsbesteuerung (ca. 1,5 %) an. D.h. sofern die Tochter-Kapitalgesellschaft den Betrag an die Holding-GmbH ausschütten würde, wäre die Besteuerung um ca. 1,5 % höher.
  • Über Holding können Beratungsleistungen an andere (Tochter-)Unternehmen erbracht werden.
  • Bzgl. Eingangsleistungen für umsatzsteuerpflichtige Umsätze hat die Holding Vorsteuer-Abzug.

Nachteile einer operativen Holding:

  • Höhere Verwaltungskosten, da insb. eine regelmäßige Finanzbuchhaltung, USt-Voranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen erstellt werden müssen. Zudem auch höherer interner Verwaltungsaufwand durch Rechnungsstellungen an Leistungsempfänger.
  • Keine erweiterte gewerbesteuerliche Grundbesitz-Kürzung möglich. D.h. eine Vermietungstätigkeit durch die Holding wäre steuerlich nicht von der Gewerbesteuer befreit. Für eine etwaige Vermietungstätigkeit könnte jedoch ein eigenes Tochterunternehmen gegründet werden.
  • Es könnte eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen der Holding und den Tochterunternehmen entstehen. D.h. die Holding könnte für Umsatzsteuer-Verbindlichkeiten der Tochterunternehmen haftbar gemacht werden.
  • Aus der operativen Tätigkeit der Holding könnten sich – im Vergleich zu einer rein beteiligungshaltenden Holding – höhere operative und rechtliche Risiken ergeben. Z.B. ggf. Mängelverpflichtungen für erbrachte Leistungen, ggf. Rückgewährverpflichtungen, ggf. Insolvenzanfechtung für erhaltene Zahlungen im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit Tochterunternehmen (bei Insolvenz eines Tochterunternehmens).

Zu beachten ist, dass sich eine Ausschüttungsbesteuerung (ca. 1,5 %) einer Ausschüttung von einer Tochter-GmbH an die Holding-GmbH vollständig vermeiden ließe, wenn eine ertragsteuerliche Organschaft begründet würde (§§ 14ff. KStG). Die steuerliche Folge wäre vereinfacht gesagt, dass das ertragsteuerliche Einkommen der Tochter-GmbH der Holding-GmbH zugerechnet würde (ohne Ausschüttungsbesteuerung). Nachteil wäre jedoch, dass die Holding-GmbH und die Tochter-GmbH einen Haftungsverbund bilden würden, d.h. die Holding würde für die Schulden des Tochterunternehmens haften und hätte auch eine Verlustausgleichsverpflichtung.

Fazit:
Bei der Beurteilung, welche Funktion die Holding innerhalb einer Unternehmensgruppe haben soll, kommt es stets auf die individuelle Präferenz und den Einzelfall an. Eine pauschale Vorteilhaftigkeit kann nicht ausgesprochen werden. Bei der Beurteilung sollten stets die steuerlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen vollständig betrachtet werden.

Gerne begleiten wir Sie auf Ihrem Weg in die Holding-GmbH-Struktur.

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Hinweis: Unsere Blogbeiträge dienen informativen Zwecken und wurden nach bestem Wissen zusammengestellt. Diese Informationen können keine individuelle Beratung in einem Einzelfall ersetzen - eine Haftung und Gewähr für den Inhalt kann daher nicht übernommen werden. Sollten Sie Fragen zu den dargestellten Themen haben, kontaktieren Sie uns gerne.

 

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