Steueroptimierung mit der ertragsteuerlichen Organschaft

Sie sind Inhaber einer mehrstöckigen Unternehmensgruppe und möchten eine Obergesellschaft und eine Untergesellschaft zu einer ertragsteuerlichen Einheit machen?

Ausgangssachverhalt:

Die Unternehmensgruppe besteht aus einer Holding-GmbH (Obergesellschaft), welche 100 % der Anteile an der OpCo-GmbH (Untergesellschaft) hält. Die Folge hieraus ist, dass für die beiden GmbHs jeweils die Besteuerung unabhängig voneinander vorgenommen wird. Ausschüttungen der Untergesellschaft an die Obergesellschaft unterliegen einer Besteuerung von ca. 1,5 %.

Gestaltung mit einer ertragsteuerlichen Organschaft:

Es besteht die Möglichkeit eine ertragsteuerliche Organschaft zwischen der Obergesellschaft (Organträgerin) und Untergesellschaft (Organgesellschaft) zu begründen. Hierdurch kann die Ausschüttungsbesteuerung (1,5 %) vermieden werden sowie die steuerlichen Einkünfte der beiden Gesellschaften können miteinander verrechnet werden. Dies ist insbesondere steuerlich vorteilhaft, wenn eine der beiden Gesellschaften steuerliche Verluste erwirtschaftet. Eine solche Konstellation kann beispielsweise auftreten, wenn mit einer Holding-GmbH eine operative GmbH erworben wurde (vgl. unten verlinkten Blogbeitrag hierzu).

Voraussetzungen

Für eine ertragsteuerlichen Organschaft sind gemäß §§ 14, 17 KStG die folgenden Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen:

1.    Organträger

Als Organträger kommen insbesondere Kapitalgesellschaften in Betracht. Daneben sind auch mit Einschränkungen gewerbliche Einzelunternehmer und Personengesellschaften denkbar.

2.    Organgesellschaft

Es muss sich zwingend um eine Kapitalgesellschaft (AG, KGaA, SE und GmbH (inkl. UG)) handeln.

3.    Finanzielle Eingliederung vom Anfang des Wirtschaftsjahres an

Diese ist gegeben, wenn der Organträger ununterbrochen mehrheitlich (Beteiligung >50%) an der Organgesellschaft beteiligt ist. Es muss somit eine beherrschende Rolle des Organträgers vorliegen.

4.    Gewinnabführungsvertrag bzw. Ergebnisabführungsvertrag (EAV)

In einem Vertrag zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft ist zu vereinbaren, dass der Organträger die anfallenden Gewinne und Verluste der Organgesellschaft vollumfänglich zu übernehmen bzw. auszugleichen hat. Dieser Vertrag muss für mindestens fünf Jahre abgeschlossen und auch tatsächlich durchgeführt werden.

Die Rechtsfolgen der Organschaft

Das Einkommen der untergeordneten Organgesellschaft wird steuerlich dem übergeordneten Organträger zugerechnet und dort besteuert. Die Unternehmen werden somit zu einer Besteuerungseinheit zusammengefasst. Dadurch entfällt eine eigenständige Besteuerung auf Ebene der Organgesellschaft und es kann ein Ausgleich von Gewinnen mit Verlusten innerhalb des Organkreises erreicht werden.

Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht bleiben die Unternehmen rechtlich selbstständig.

Vorteile

  • Gewinne und Verluste können innerhalb des Organkreises innerhalb der gleichen Periode auf Ebene des Organträgers saldiert werden.
  • Keine Besteuerung von Ausschüttungen der Untergesellschaft an die Obergesellschaft.
  • Keine verdeckten Gewinnausschüttungen bzw. verdeckte Einlagen zwischen Organträger und Organgesellschaft möglich.

Nachteile

Durch den Abschluss des Ergebnisabführungsvertrags verpflichtet sich der Organträger zur Übernahme der Verluste der Organgesellschaft. Damit haftet der Organträger im Ergebnis unbeschränkt für die Verpflichtungen der Organgesellschaft.

Gerne begleiten wir Sie bei der ertragsteuerlichen Organschaft.

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Hinweis: Unsere Blogbeiträge dienen informativen Zwecken und wurden nach bestem Wissen zusammengestellt. Diese Informationen können keine individuelle Beratung in einem Einzelfall ersetzen - eine Haftung und Gewähr für den Inhalt kann daher nicht übernommen werden. Sollten Sie Fragen zu den dargestellten Themen haben, kontaktieren Sie uns gerne.

 

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