Wege in die Holding-GmbH-Struktur

Sie halten Anteile an einer Gesellschaft und wollen eine Struktur mit einer Holding-GmbH aufsetzen?

In vorherigen Blog-Beiträgen haben wir dargestellt, dass die Struktur mit einer Holding-GmbH in bestimmten Konstellationen vorteilhaft sein kann.

Wenn eine Holding-GmbH an einer Tochter-GmbH (OpCo-GmbH) beteiligt ist, dann können die Gewinne an die Holding-GmbH mit einer Besteuerung i.H.v. ca. 1,5 % ausgeschüttet und damit enthaftet werden. Die Veräußerung der Anteile an der OpCo-GmbH durch die Holding-GmbH führt ebenfalls zu einer Besteuerung i.H.v. 1,5 %. Somit ist diese Struktur interessant für vermögensverwaltende (Beteiligungs-) Gesellschaften. Ebenso ist diese Struktur in der Start-Up-Szene beliebt – insbesondere bei einer eher kurz- bis mittelfristigen Veräußerungsabsicht der OpCo-GmbH.

In der laufenden Besteuerung ist es grds. vorteilhaft, wenn die Holding-GmbH Anteile an einer Tochter-Personengesellschaft (z.B. OpCo-GmbH&Co. KG) hält, da hier keine zusätzliche Ausschüttungsbesteuerung anfällt. Bei einer langfristigen Halteabsicht der Beteiligung ist daher diese Struktur interessant.

Welche Wege führen in die Holding-Struktur?

Beispiel: Sie sind an der A-KG zu 25 %, an der B-GmbH zu 100 % und an der C-GmbH zu 50 % beteiligt.

1. KG
Die Anteile an einer Mitunternehmerschaft (Personengesellschaft) können - unabhängig von der Beteiligungshöhe (hier im Beispiel: 25 %-Beteiligung an A-KG) - unter den Voraussetzungen des § 20 UmwStG ertragsteuerneutral in die Holding-GmbH eingebracht werden.

2. GmbH (Beteiligungen über 50 %)
Die Anteile an einer Kapitalgesellschaft können – bei einer Beteiligungshöhe von über 50 % (hier im Beispiel: 100 %-Beteiligung an B-GmbH) - unter den Voraussetzungen des § 21 UmwStG ertragsteuerneutral in die Holding-GmbH eingebracht werden.

3. GmbH (Beteiligungen bis max. 50 %)
Für die Einbringung einer Beteiligung von max. 50 % an einer GmbH (hier im Beispiel: 50 %-Beteiligung an C-GmbH) existieren keine Regelungen für eine steuerneutrale Einbringung. Daher müssen hier weitere Gestaltungsüberlegungen angestellt werden. Es sind folgende Möglichkeiten der ertragsteuerneutralen Einbringung in eine Holding-GmbH denkbar:

- Änderung der Stimmrechte: Die Beteiligungsquoten sollen unverändert bei 50 % bleiben, jedoch werden Ihren Anteilen in der Satzung 51 % der Stimmrechte zugerechnet. Somit wäre nun eine ertragsteuerneutrale Einbringung nach § 21 UmwStG möglich, da es hierfür auf die Mehrheit der Stimmrechte ankommt. Damit der andere Gesellschafter der GmbH keinen Nachteil erlangt (seiner 50 %-Beteiligung wären nur noch 49 % der Stimmrechte zugeordnet), könnte in der Satzung geregelt werden, dass für Beschlüsse bei der GmbH eine 2/3-Mehrheit gelten soll.


- Vorherige Einbringung der GmbH-Anteile in eine Mitunternehmerschaft und anschließende erweiterte Anwachsung:
Zunächst gründen Sie als 100 %-Kommanditist mit Ihrer Holding-GmbH als Komplementärin (ohne vermögensmäßige Beteiligung) eine GmbH & Co. KG. In diese GmbH & Co. KG bringen Sie nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 b) EStG Ihre 50%-Beteiligung an der C-GmbH ertragsteuerneutral ein. Anschließend bringen Sie Ihren Mitunternehmeranteil an der GmbH & Co. KG in Ihre Holding-GmbH ein. Dadurch hat die GmbH & Co. KG nur noch eine Gesellschafterin (Holding-GmbH), sodass das Vermögen der Holding-GmbH anwächst (sog. erweiterte Anwachsung). Dies erfolgt unter den Voraussetzungen des § 20 UmwStG ertragsteuerneutral. Im Ergebnis hält die Holding-GmbH dann die Anteile (50 %) an der C-GmbH.

Fazit:
Der Weg in die Holding-GmbH-Struktur ist abhängig von den Beteiligungen, welche Sie halten. Bei einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft/Personengesellschaft oder einer Mehrheitsbeteiligung an einer GmbH ist der Weg recht klar umschrieben (§§ 20, 21 UmwStG). Bei einer Minderheitsbeteiligung (max. 50%) an einer GmbH muss zunächst noch ein Umweg genommen werden. Eine ertragsteuerneutrale Einbringung ist möglich.

Zu beachten ist bei ertragsteuerneutralen Einbringungen eine siebenjährige Haltefrist, welche bei einem Vorgang nach § 20 UmwStG sowohl Sie (für Ihre erhaltenen Anteile an der Holding-GmbH) als auch die Holding-GmbH (für die erhaltenen Anteile an der OpCo) trifft. Bei einem Vorgang nach § 21 UmwStG ist die Holding-GmbH betroffen (für die erhaltenen Anteile an der OpCo-GmbH).

Falls Immobilien vorhanden sind, ist stets zu überprüfen, ob Grunderwerbsteuer anfällt bzw. ob diese die Vorteilhaftigkeit einer Umstrukturierung ändert.

Gerne begleiten wir Sie auf Ihrem Weg in die Holding-GmbH-Struktur.

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