Welche ertragsteuerlichen Folgen der Unternehmenserwerb auslöst
Sie wollen eine GmbH oder ein Personenunternehmen erwerben und fragen sich, welche ertragsteuerlichen Folgen eintreten?
Die ertragsteuerlichen Folgen hängen entscheidend von der Rechtsform des erworbenen Unternehmens ab.
1. GmbH-Anteile werden erworben (Privatvermögen)
Sachverhalt:
• Sie erwerben als natürliche Person eine 100 %-Beteiligung an einer GmbH.
• Kaufpreis: EUR 500.000,00
• Darlehen zur Finanzierung des Kaufpreises: EUR 500.000,00; Zinsen p.a. EUR 20.000,00.
• Die Jahresüberschüsse der GmbH sollen annahmegemäß vollständig ausgeschüttet werden.
Der Kaufpreis i.H.v. EUR 500.000,00 sind die Anschaffungskosten der Beteiligung. Sie sind zunächst steuerlich nicht berücksichtigungsfähig; sie sind grds. erst bei einer späteren Veräußerung der Beteiligung berücksichtigungsfähig.
Bezogen auf das Ergebnis vor Steuern und vor der Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers ergibt sich in dieser Fallkonstellation eine Besteuerung i.H.v. 42,58 %.
Die Finanzierungszinsen sind einkommensteuerlich grds. nicht abzugsfähig (§ 20 Abs. 9 EStG). Die steuerliche Situation lässt sich durch einen Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG verbessern. Die Finanzierungszinsen sind dann abzugsfähig. Die konkreten steuerlichen Auswirkungen sind unter 2. dargestellt.
2. GmbH-Anteile werden erworben (Betriebsvermögen bzw. Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG)
Sachverhalt:
• Sie erwerben im Betriebsvermögen (Einzelunternehmen, Personengesellschaft) oder als natürliche Person im Privatvermögen mit Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG eine 100 %-Beteiligung an einer GmbH.
• Kaufpreis: EUR 500.000,00
• Darlehen zur Finanzierung des Kaufpreises: EUR 500.000,00; Zinsen p.a. EUR 20.000,00.
• Die Jahresüberschüsse der GmbH sollen annahmegemäß vollständig ausgeschüttet werden.
Auch in dieser Fallkonstellation ist der Kaufpreis i.H.v. EUR 500.000,00 als Anschaffungskosten steuerlich zunächst nicht berücksichtigungsfähig.
Die Finanzierungszinsen sind jedoch in dieser Fallkonstellation (teilweise) abziehbar. Durch diesen Unterschied im Vergleich zur Fallkonstellation 1 ergibt sich in dieser Fallkonstellation eine Besteuerung i.H.v. 40,58 %. D.h. die Steuerlast kann um ca. 2 % gemindert werden.
3. Erwerb eines Personenunternehmens
Sachverhalt:
• Sie erwerben ein Personenunternehmen (Einzelunternehmen, Personengesellschaft)
• Kaufpreis: EUR 500.000,00
• Annahmegemäß liegen stille Reserven i.H.v. EUR 380.000,00 vor, welche in voller Höhe auf den Kundenstamm entfallen sollen (Nutzungsdauer annahmegemäß sechs Jahre). Ansonsten sollen die Abschreibungen wie bisher fortgeführt werden.
• Darlehen zur Finanzierung des Kaufpreises: EUR 500.000,00; Zinsen p.a. EUR 20.000,00.
Im Gegensatz zum Erwerb einer GmbH-Beteiligung kann der Kaufpreis beim Erwerb eines Personenunternehmens bereits ab dem Erwerbszeitpunkt steuerlich genutzt werden.
Im vorliegenden Fall werden die im Kundenstamm vorhandenen stillen Reserven i.H.v. EUR 380.000,00 über sechs Jahre abgeschrieben, d.h. EUR 63.333,33 sind somit pro Jahr abzugsfähig. Ebenso sind die Finanzierungszinsen abziehbar.
Bezogen auf das Ergebnis vor Steuern und vor der Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers ergibt sich in dieser Fallkonstellation eine Besteuerung i.H.v. 15,88 %.
Fazit:
Die steuerlichen Folgen eines Unternehmenserwerbs sind höchst unterschiedlich nach der Rechtsform des erworbenen Unternehmens.
Werden Anteile an einer GmbH erworben, so ist der Kaufpreis als Anschaffungskosten zunächst nicht abziehbar; ebenso sind die Finanzierungszinsen bei einem Erwerb im Privatvermögen grds. nicht abziehbar. Eine Abziehbarkeit der Finanzierungszinsen kann durch einen Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG bzw. einen Erwerb der GmbH in einem Betriebsvermögen erreicht werden.
Die steuerliche Situation kann bei einem GmbH-Erwerb zudem dadurch verbessert werden, dass die Gewinne nicht ausgeschüttet werden. Sofern Sie als Erwerber die Liquidität aus der GmbH für die Rückführung des Darlehens benötigen, ist es auch denkbar, dass Ihnen die GmbH Liquidität als Darlehen zur Verfügung stellt. Die Ausschüttungsbesteuerung i.H.v. ca. 25 % entfällt dann.
Der Erwerb eines Personenunternehmens führt nicht nur zur Abziehbarkeit der Finanzierungszinsen. Insbesondere können erworbene stille Reserven steuerlich genutzt werden. Der steuerliche Nutzen bzw. Vorteil steigt dabei mit den vorhandenen stillen Reserven und je kürzer die Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände mit stillen Reserven ist.
Gerne begleiten wir Sie bei Ihrem Unternehmenserwerb.
Hinweis: Unsere Blogbeiträge dienen informativen Zwecken und wurden nach bestem Wissen zusammengestellt. Diese Informationen können keine individuelle Beratung in einem Einzelfall ersetzen - eine Haftung und Gewähr für den Inhalt kann daher nicht übernommen werden. Sollten Sie Fragen zu den dargestellten Themen haben, kontaktieren Sie uns gerne.
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