Wie Sie die Prüfungspflicht durch einen Wirtschaftsprüfer vermeiden können

Sie sind Inhaber einer GmbH oder GmbH & Co. KG und möchten die Prüfungspflicht durch einen Wirtschaftsprüfer vermeiden?


Gem. § 316 Abs. 1 HGB haben Kapitalgesellschaften (u.a. GmbH) sowie bestimmte Personengesellschaften (u.a. GmbH & Co. KG mit einer GmbH als persönlich haftendem Gesellschafter) die Pflicht ihren Jahresabschluss und Lagebericht durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen.

Die Pflicht tritt ein, wenn die Gesellschaft als mittelgroße Gesellschaft gem. § 267 HGB einzustufen ist. D.h. wenn mindestens zwei der nachfolgenden Größenkriterien an grds. zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen überschritten werden:

-    Bilanzsumme: EUR 6.000.000 (ab 01.01.2023: EUR 7.500.000)
-    Umsatzerlöse: EUR 12.000.000,00 (ab 01.01.2023: EUR 15.000.000)
-    Arbeitnehmer: 50

Um eine Prüfungspflicht zu vermeiden, kommen verschiedene Umstrukturierungsmaßnahmen in Betracht:

1. Eine natürliche Person wird persönlich haftender Gesellschafter der Personengesellschaft
a) GmbH & Co. KG: Bei einer GmbH & Co. KG ist üblicherweise eine GmbH der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) der KG. Die Prüfungs- und Offenlegungspflicht kann dadurch vermieden werden, dass eine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter der KG wird (§ 264a HGB).

Vorteil: Relativ einfach – ohne große Umstrukturierungskosten – umsetzbar.
Nachteil: Die natürliche Person haftet als Komplementär unbeschränkt mit dem Privatvermögen.

b) GmbH: Sofern Sie Inhaber einer GmbH sind, müssten Sie die GmbH zunächst in eine Personengesellschaft umwandeln (Formwechsel). Steuerlich ist hier zu beachten, dass bei diesem Schritt sämtliche thesaurierten Gewinne als ausgeschüttet gelten und zu versteuern sind (§ 7 UmwStG). Da dies i.d.R. nicht gewünscht ist, bietet sich eher eine andere Umwandlungsform an.


2. Übertragung von Vermögen auf einen anderen Rechtsträger
Grds. ist es denkbar, Vermögen bzw. Geschäftsbereiche auf andere Gesellschaften zu übertragen, um die Größenkriterien zu unterschreiten und eine Prüfungspflicht zu vermeiden.

a) GmbH & Co. KG: Sofern Sie Inhaber einer GmbH & Co. KG sind, können Sie gem. § 6 Abs. 5 EStG einzelne Wirtschaftsgüter der GmbH & Co. KG unentgeltlich/gegen Gesellschaftsrechte in ein anderes Betriebsvermögen übertragen (z.B. in Ihr Einzelunternehmen, in Ihr Sonderbetriebsvermögen bei der GmbH & Co. KG oder in eine andere GmbH & Co. KG). Dieser Vorgang ist ertragsteuerneutral möglich. Für die Übertragungsvorgänge sind entsprechende Verträge erforderlich.
b)    GmbH:
-    Abspaltung: Bei einer GmbH kann Vermögen nur unter engen Voraussetzungen steuerneutral auf einen anderen Rechtsträger übertragen werden. Denkbar wäre eine Abspaltung eines Teilbetriebs auf eine andere Gesellschaft. Zwingende Voraussetzung ist, dass ein Teilbetrieb auf den neuen Rechtsträger übergeht und beim bisherigen Rechtsträger ein Teilbetrieb verbleibt (doppeltes Teilbetriebserfordernis). Da der Begriff des Teilbetriebs nicht konkret definiert ist, besteht das Risiko, dass das Finanzamt einen Teilbetrieb nicht anerkennt. In jedem Fall ist hier eine recht umfangreiche Würdigung erforderlich, welche zu recht hohen Umstrukturierungskosten führt.
-    Veräußerung von Vermögen/Betriebsaufspaltung: Eine andere Möglichkeit könnte darin bestehen, einen Teil des Vermögens an eine Schwestergesellschaft zu veräußern und eine Betriebsaufspaltung zu begründen. Das operative Geschäft könnte im Rahmen einer Betriebsverpachtung auf eine KG übertragen werden. Bei dieser könnte dann eine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter werden, um eine Prüfungspflicht zu vermeiden (vgl. 1a)).


3. Entnahme/Ausschüttung
Sofern mit der Minderung der Bilanzsumme ein Überschreiten der Größenkriterien verhindert werden kann, ist eine Entnahme bzw. Ausschüttung ein mögliches Gestaltungsinstrument.

a) GmbH & Co. KG: Sofern es die Liquiditätslage zulässt, kann aus der GmbH & Co. KG ohne Weiteres Liquidität entnommen werden. Es entstehen durch die Entnahme grds. keine Steuern und die Bilanzsumme kann dadurch gemindert werden.
b) GmbH: Bei der GmbH kann eine bilanzverkürzende Ausschüttung nur unter Anfall einer Besteuerung von über 25 % erfolgen (Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag).

4. Holding-GmbH
Sofern Sie Inhaber einer GmbH sind, weisen die bisher dargestellten Gestaltungsmöglichkeiten Schwächen auf. Mit einer Implementierung einer Holding-GmbH können die Nachteile behoben werden.

a) Über die bisherige operative GmbH wird eine Holding-GmbH eingefügt
Es wird eine Holding-GmbH gegründet und in diesem Zuge wird diese durch Anteilstausch Gesellschafterin der bisherigen operativen GmbH (ertragsteuerneutral möglich, § 21 UmwStG).

Anschließend nimmt die operative GmbH eine Ausschüttung an die Holding-GmbH vor. Diese wird mit ca. 1,5 % besteuert (vgl. den Unterschied zu 3b)).

Durch diese Umstrukturierungsmaßnahme kann allerdings nur das Größenkriterium der Bilanzsumme beeinflusst werden; ist folglich nicht in jeder Konstellation zielführend.

b) Die bisherige operative GmbH wird zur Holding-GmbH mit einer Tochter-KG
Der Betrieb der bisher operativ tätigen GmbH wird durch eine Ausgliederung in eine Tochter-KG eingebracht (ertragsteuerneutral möglich, § 24 UmwStG).

Die bisher operativ tätige GmbH wird dadurch zur Holding-GmbH. Sie hält nur noch die Anteile an der – nun operativ tätigen - Tochter-KG.

Die Tochter-KG übernimmt sämtliche Aktiva, Passiva und Vertragsverhältnisse (u.a. auch die Arbeitnehmer) der GmbH. Die Holding-GmbH hätte daher fortan grds. keine Umsatzerlöse und Arbeitnehmer mehr – d.h. zwei Größenkriterien wären unterschritten, sodass für die GmbH eine Prüfungspflicht vermieden werden könnte.

Allerdings wären bei der neu gegründeten Tochter-KG die Größenkriterien überschritten. Es wäre daher noch ein weiterer Schritt erforderlich:
-    Es könnte eine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter der Tochter-KG werden (vgl. 1a))
-    Es könnte eine Entnahme der Holding-GmbH aus der Tochter-KG erfolgen (vgl. 3a))

5. Fazit
Je nachdem welche Größenkriterien des § 267 HGB überschritten werden, sind Umstrukturierungsmaßnahmen denkbar, um eine Prüfungspflicht zu vermeiden.

Die nachhaltigste Lösung ist der Wechsel in eine Rechtsform mit unbeschränkter Haftung. Z.B. indem eine natürliche Person unbeschränkt haftender Gesellschafter (bei einer KG) wird. Die Prüfungspflicht durch einen Wirtschaftsprüfer und eine Offenlegungspflicht gelten nämlich grds. nur für Rechtsformen mit beschränkter Haftung (vorbehaltlich spezieller Normen wie dem PublG).

Sofern lediglich eine Prüfungspflicht dadurch entstehen könnte, dass das Größenkriterium der Bilanzsumme aufgrund thesaurierter Gewinne überschritten wird und nicht betriebsnotwendige Liquidität vorhanden ist, könnte die Bilanzsumme durch eine Entnahme/Ausschüttung gemindert werden. Sofern Sie Inhaber einer operativ tätigen GmbH sind, kommt zur Steueroptimierung der Ausschüttung die Implementierung einer Holding-GmbH in Betracht.

Vor einer Umstrukturierung ist es empfehlenswert, in jedem Fall die Folgen vollumfänglich zu würdigen. Soll die Prüfungspflicht vermieden werden, sollten die Folgekosten (Steuern, Umstrukturierungskosten, ggf. höheres Haftungsrisiko) nicht die zu erwartenden Kosten einer Prüfung übersteigen.

Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen zur Prüfungspflicht.

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