Wie Sie die Verluste einer GmbH steuerlich nutzen können

Insbesondere in wirtschaftlich schwierigen Zeiten tritt vermehrt die Situation auf, dass aus Geschäftstätigkeiten Verluste entstehen. Aus steuerlicher Sicht ist es erstrebenswert, wenn diese Verluste mit Gewinnen aus anderen Geschäftstätigkeiten verrechnet werden können.

Ausgangssachverhalt:
Es besteht eine Unternehmensgruppe aus zwei GmbH´s. Die Mutter-GmbH erzielt laufende Gewinne und hält 100 % der Anteile an der Tochter-GmbH. Die Tochter-GmbH erzielt laufende Verluste und hat einen Verlustvortrag i.H.v. TEUR 500.

Nachfolgend wird dargestellt, wie steuerliche Verluste in der Unternehmensgruppe nutzbar gemacht werden können.

1.    Die Tochter-GmbH erbringt Leistungen an die Mutter-GmbH
a)    Die Tochter-GmbH könnte Wirtschaftsgüter/Vermögensgegenstände an die Mutter-GmbH veräußern, um dadurch Veräußerungsgewinne zu erzielen. Diese Veräußerungsgewinne würden den laufenden Verlust und ggf. den Verlustvortrag mindern. Zu beachten ist hier jedoch, dass die Gewinne auf Ebene der Tochter-GmbH nur ein einmaliger Effekt wären. Das zukünftige Ertragspotenzial der Tochter-GmbH würde sich sogar nochmals mindern, insbesondere sofern es sich bei den veräußerten Vermögensgegenständen um betriebsnotwendiges Vermögen handelt.

Auf Ebene der Mutter-GmbH könnte durch die Anschaffung der Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter Abschreibungsvolumen geschaffen werden.

b)    Die Tochter-GmbH erbringt Dienstleistungen an die Mutter-GmbH: Hierdurch würde die Tochter-GmbH zusätzliche Erträge erzielen, welche ggf. mit dem bestehenden Verlustvortrag bzw. laufenden Verlusten verrechnet werden können. Zu beachten ist hier insbesondere, dass die Dienstleistungen fremdüblich ausgestaltet sind und tatsächlich durch die Tochter-GmbH erbracht werden.


2.    Ertragsteuerliche Organschaft
Zwischen der Mutter-GmbH und der Tochter-GmbH wird eine ertragsteuerliche Organschaft begründet (§§ 14ff. KStG). Voraussetzung ist hier u.a. der Abschluss eines wirksamen Ergebnisabführungsvertrags. Durch diesen Vertrag entsteht die Verpflichtung, dass die Gewinne bzw. Verluste des Tochterunternehmens an das Mutterunternehmen abzuführen sind. D.h. die Verluste der Tochter-GmbH können zukünftig mit Gewinnen der Mutter-GmbH steuerlich verrechnet werden.

Zu beachten ist jedoch, dass die ertragsteuerliche Organschaft lediglich für zukünftige Verluste gilt. D.h. der bestehende Verlustvortrag i.H.v. TEUR 500 kann dadurch nicht genutzt werden (der Verlustvortrag wird für die Zeit der Organschaft eingefroren).


3.    Verschmelzung der Tochter-GmbH auf die Mutter-GmbH

Die Tochter-GmbH wird auf die Mutter-GmbH verschmolzen, d.h. das Vermögen der Tochter-GmbH wird auf die Mutter-GmbH übertragen (§ 2 UmwG), die Tochter-GmbH wird aufgelöst. Dabei sollte im Rahmen der Verschmelzung der Zwischenwertansatz erfolgen, d.h. die Buchwerte der Wirtschaftsgüter/Vermögensgegenstände würden um TEUR 500 aufgestockt werden (§ 11 Abs. 2 UmwStG). Somit könnte der Verlustvortrag i.H.v. TEUR 500 ausgenutzt werden. Voraussetzung, um dies erreichen zu können, ist allerdings, dass auf Ebene der Tochter-GmbH stille Reserven vorhanden sind. Dies sollte durch eine Unternehmensbewertung nachgewiesen werden. Sofern keine stillen Reserven vorhanden sind, würde der Verlustvortrag i.H.v. TEUR 500 im Rahmen der Verschmelzung untergehen.

Die laufenden Verluste aus dem bisherigen Geschäftsbetrieb der Tochter-GmbH können fortan mit Gewinnen der Mutter-GmbH verrechnet werden.

4.    Verschmelzung der Mutter-GmbH auf die Tochter GmbH bzw. Ausgliederung
a)    Verschmelzung

Die Mutter-GmbH wird auf die Tochter-GmbH verschmolzen, d.h. das Vermögen der Mutter-GmbH wird auf die Tochter-GmbH übertragen (§ 2 UmwG), die Mutter-GmbH wird aufgelöst. Dabei sollte der Buchwertansatz beantragt werden (§ 11 Abs. 2 UmwstG).

Vorteil dieser Verschmelzungsrichtung (gegenüber der Alternative 3.) ist, dass auf Ebene der Tochter-GmbH grds. keine stillen Reserven vorhanden sein müssten, um den Verlustvortrag nutzen zu können.

Zu beachten ist jedoch, dass gem. der Auffassung der Finanzverwaltung ein sog. schädlicher Beteiligungserwerb vorliegen könnte (§ 8c KStG), was zum Untergang des Verlustvortrags i.H.v. TEUR 500 der Tochter-GmbH führen könnte.

Sofern an der Mutter-GmbH eine natürliche Person oder eine Kapitalgesellschaft 100 % der Anteile hält, liegt jedoch kein sog. schädlicher Beteiligungserwerb vor (Konzernklausel, § 8c Abs. 1 S. 4 KStG). In bestimmten Konstellationen könnte auch die sog. Stille-Reserven-Klausel (§ 8c Abs. 1 S. 5ff. KStG) den Untergang des Verlustvortrags vermeiden/vermindern.

b)    Ausgliederung

Die Mutter-GmbH gliedert ihren Betrieb auf die Tochter-GmbH aus (§ 123 Abs. 3 UmwG). D.h. die Mutter-GmbH fungiert fortan als reine Holding, hält also nur noch die Anteile an der Tochter-GmbH. Der operative Geschäftsbetrieb der Mutter-GmbH wird fortan von der Tochter-GmbH fortgeführt.

Bei der Ausgliederung sollte die Buchwertfortführung beantragt werden (§ 20 Abs. 2 UmwStG).

Vorteil dieser Variante (gegenüber 4a)) ist, dass unstrittig kein Fall des § 8c KStG vorliegt, d.h. kein Untergang des Verlustvortrags der Tochter-GmbH droht. D.h. der Verlustvortrag i.H.v. TEUR 500 sowie die laufenden Verluste der Tochter-GmbH können mit den zukünftigen Gewinnen des von der Mutter-GmbH übertragenen Geschäftsbetriebs verrechnet werden.

Fazit:
Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten treten vermehrt Verluste aus Geschäftstätigkeiten auf und die steuerliche Nutzung dieser Verluste rückt in den Fokus.

Durch welche Maßnahme dieses Ziel erreicht werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Daher sollte diese Entscheidung unter Berücksichtigung aller Details getroffen werden.

Gerne unterstützen wir Sie bei der steuerlichen Nutzung von Verlusten.

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